mich noch einmal schlagen würde.", vgl. auch Fragen 77 ff.). Die Aussage des Opfers, dass die Auseinandersetzung nach seiner lebensbedrohlichen Kopfverletzung weitergeführt wurde und die unmittelbar Beteiligten um den Hammer kämpften, deckt sich – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) – mit der Aussage von E.. Dieses Tatvorgehen – die Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr und Anwesenheit von Drittpersonen – zeugt von einer erheblichen Aggressivität sowie der eindeutigen Bereitschaft, sein Vorhaben weiterzuverfolgen.