Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Schlag mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers mit der flachen Hammerseite ausgeübt worden sei und entsprechend nicht auf eine hohe Entschlossenheit und einen maximalen Verletzungswillen geschlossen werden könne (Beschwerde, N. 32), ist ungeeignet das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung zu verneinen. Die Ausführung des Schlags mit der metallenen Seite eines Hammers offenbart bereits für sich betrachtet ein erhebliches Verletzungspotential.