Mit der mutmasslich zu beurteilenden versuchten Tötung eventualiter schweren Körperverletzung liegt ein schweres Delikt vor, welches in das hoch zu gewichtende Rechtsgut der körperlichen Integrität des Opfers eingreift. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Schlag mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers mit der flachen Hammerseite ausgeübt worden sei und entsprechend nicht auf eine hohe Entschlossenheit und einen maximalen Verletzungswillen geschlossen werden könne (Beschwerde, N. 32), ist ungeeignet das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung zu verneinen.