4.3.3. Die zweite Voraussetzung, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ist ebenfalls zu bejahen. Mit der mutmasslich zu beurteilenden versuchten Tötung eventualiter schweren Körperverletzung liegt ein schweres Delikt vor, welches in das hoch zu gewichtende Rechtsgut der körperlichen Integrität des Opfers eingreift.