Die Version des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihn angegriffen habe und während den Verteidigungshandlungen des Beschwerdeführers am Kopf verletzt worden sei (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 119), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze und erscheint angesichts der Position der Verletzung – das Opfer wurde am Hinterkopf verletzt (vgl. Gutachten, Abbildung 2) – nicht plausibel. Demnach liegt in Würdigung der genannten Beweismittel eine erdrückende Beweislage vor, die einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung (bzw. schwerer Körperverletzung) als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Vortatenerfordernis ist daher als erfüllt zu betrachten.