Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber E. – gemäss ihren Aussagen – den Schlag mit dem Hammer nicht bestritt und sein diesbezügliches Verhalten ihr gegenüber nicht erklären wollte (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 43: "Ich habe A. gefragt, warum er B. geschlagen habe. Er hat mir dann gesagt, dass mich das nicht interessieren würde. Das heisst für mich, dass er auch zugeschlagen habe. Denn ansonsten hätte er es ja bestritten.", vgl. auch Fragen 29, 42 und 60 f.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juni 2023 liefert die Aussage des Opfers eine plausible Erklärung für die erlittene Verletzung (Gutachten, S. 8 f. sowie Abbildung 2).