Von der Ambulanzbesatzung wurde der Aggressor gefragt, ob er mit der flachen oder mit der spitzen Seite des Hammers zugeschlagen habe, worauf der Tatverdächtige auf die flache Seite des Hammers deutete.") sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 1. Juni 2023 (vgl. E. 3 hiervor) zu ziehen. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten (Beschwerde, N. 21, vgl. E. 3 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber E. – gemäss ihren Aussagen – den Schlag mit dem Hammer nicht bestritt und sein diesbezügliches Verhalten ihr gegenüber nicht erklären wollte (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 43: