4.3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, es steht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er das Opfer lebensgefährlich verletzt hat bzw. versucht hat dieses zu töten. Dieser Schluss ist aus der detaillierten und nachvollziehbaren Aussage des Opfers (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 21: "Er war hinter mir. Dann kam er zurück und blieb bei der Türe stehen. Ich frage ihn, was er machen würde. Er hatte einen Rucksack dabei gehabt. Er hat in seinem Rucksack etwas gesucht. Als ich bei ihm nachgefragt habe, was er machen würde, sagte er, dass es kalt sei und er die Türe schliessen wolle. Dann habe ich mich nicht so gut auf ihn geachtet.