Es sei dringend angezeigt, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in Aussicht gestellt habe. Sämtliche vorgenannten Umstände liessen den Beschwerdeführer als unberechenbar erscheinen, weshalb einstweilen vom Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr auszugehen sei (angefochtene Verfügung, E. 6.3.4). 4.2. Das Bundesgericht führte am 28. April 2023 (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2023 vom 28. April 2023 E. 4.1) mit Hinweis auf weitere Entscheide, insbesondere auf BGE 143 IV 9, Folgendes aus: -6-