Aufgrund der aktuellen Beweislage habe der Beschwerdeführer mutmasslich völlig aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung mit massiver Gewalt von hinten auf seinen Sohn eingewirkt. Das Opfer habe so keine Chance gehabt sich zu wehren, auch weil der Beschwerdeführer vermeintlich in heimtückischer Art und Weise von hinten auf das Opfer eingeschlagen habe. Es sei dringend angezeigt, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in Aussicht gestellt habe.