Es gelte die Ehefrau und insbesondere auch die minderjährigen Kinder – wozu auch das Opfer selbst zähle – zu schützen. Der Beschwerdeführer sei sozial und beruflich mangelhaft integriert und befinde sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Sein psychischer Zustand scheine instabil zu sein, was sich negativ auf die Rückfallprognose auswirken könne. Aufgrund der aktuellen Beweislage habe der Beschwerdeführer mutmasslich völlig aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung mit massiver Gewalt von hinten auf seinen Sohn eingewirkt.