StGB (und damit Verbrechen) gegenüber dem Opfer aber auch weiteren Familienmitgliedern ausüben könne. Das Opfer habe ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Angst und Furcht vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Der Beschwerdeführer dürfe deswegen seine Kinder auch nur unter Begleitung besuchen. Dies habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt. Auch habe das Opfer nach dem ersten Hammerschlag immer noch Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer erneut auf ihn einschlagen würde. Es gelte die Ehefrau und insbesondere auch die minderjährigen Kinder – wozu auch das Opfer selbst zähle – zu schützen.