4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs.1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf, weshalb zu prüfen sei, ob ein untragbar hohes Risiko (sog. "qualifizierte Wiederholungsgefahr") in Bezug auf schwere Gewaltdelikte vorliege. Aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden aktenkundigen Aussagen des Opfers und der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe ein sehr hohes Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut massive Gewaltdelikte i.S.v. Art. 122 ff. StGB oder gar Art. 111 ff. StGB (und damit Verbrechen) gegenüber dem Opfer aber auch weiteren Familienmitgliedern ausüben könne.