wie der erforderlichen notfallmässigen neurochirurgischen Intervention erlitten hat, weshalb die Gutachter gar das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr bejahten (Gutachten, S. 11). Der dringende Tatverdacht ist somit auch hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zu bejahen. Im Übrigen bleibt die abschliessende rechtliche Qualifikation des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts dem Sachgericht vorbehalten.