Diese Verletzungen legen den Verdacht einer intensiven Krafteinwirkung des Hammers auf den Kopf des Opfers nahe, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich klar sein musste, dass sein Schlag den Tod des Opfers nach sich ziehen kann. Hinzu kommt, dass das Opfer in der Folge einen generalisierten Krampfanfall mit schwerer Bewusstseinsstörung und der Notwendigkeit einer Schutzintubation so- -5-