D. (fortan: Gutachter) unter dem Titel "Verletzungsschwere/Prognose" aus, das Opfer "habe bei der Auseinandersetzung neben dem offenen Impressionsbruch begleitende Blutungen zwischen dem Schädel und der harten Hirnhaut, unter die harte Hirnhaut sowie unter die Spinngewebshaut erlitten, zudem hätten sich kleinste Einblutungen im angrenzenden Hirngewerbe als direkte traumatische Schäden (Kontusionsblutungen) feststellen lassen." Diese Verletzungen legen den Verdacht einer intensiven Krafteinwirkung des Hammers auf den Kopf des Opfers nahe, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich klar sein musste, dass sein Schlag den Tod des Opfers nach sich ziehen kann.