3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht auf schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (Beschwerde, N. 21) und stellt auch den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellten und von der Vorinstanz übernommenen Sachverhalt – soweit ersichtlich – nicht in Frage, womit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom 19. April 2023 (E. 2.2.2 f.) sowie vom 16. Mai 2023 (E. 6.2.2) verwiesen werden kann.