" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 3. Eventualiter sei folgende Ersatzmassnahme anzuordnen: Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich Herrn B. oder dessen Wohnort näher als 150m zu nähern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.