2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 11. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und gleichzeitig die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. 2.2.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Haft bis am 14. August 2023. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 17. Mai 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 26. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde mit folgenden Anträgen: