2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 19. April 2023 einstweilen bis zum 15. Juni 2023 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Verfahren SBK.2023.139 behandelt. 2.2. 2.2.1. Am 10. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Gesuch um Haftentlassung.