Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.164 (HA.2023.222; STA.2023.2525) Art. 195 Entscheid vom 19. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. gegenstand Mai 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlän- gerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung sowie – in Ausdehnung der Strafuntersuchung (Eingabe vom 2. Juni 2023) – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mutmasslich begangen zum Nachteil von B. (fortan: Opfer). Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 2023 festge- nommen. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 19. April 2023 einstweilen bis zum 15. Juni 2023 Untersuchungs- haft über den Beschwerdeführer an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Verfahren SBK.2023.139 behandelt. 2.2. 2.2.1. Am 10. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Gesuch um Haftentlassung. 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 11. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haft- entlassungsgesuchs und gleichzeitig die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. 2.2.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Haft bis am 14. August 2023. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 17. Mai 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 26. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 3. Eventualiter sei folgende Ersatzmassnahme anzuordnen: Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich Herrn B. oder dessen Wohnort näher als 150m zu nähern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau darüber, dass sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Straftatbestand der versuchten Tötung ausgedehnt habe. Anlass hierzu habe das rechtsmedizinische Gutachten des F. (F.) des G. betref- fend das Opfer vom 1. Juni 2023 (fortan: Gutachten) gegeben, welches als Beilage zur Eingabe vom 2. Juni 2023 der Beschwerdekammer in Strafsa- chen eingereicht wurde. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 16. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die -4- Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und von der Vorinstanz bejahten dringenden Tat- verdacht auf schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) mit Be- schwerde ausdrücklich nicht bestritten (Beschwerde, N. 21) und stellt auch den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellten und von der Vorinstanz übernommenen Sachverhalt – soweit ersichtlich – nicht in Frage, womit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfü- gungen der Vorinstanz vom 19. April 2023 (E. 2.2.2 f.) sowie vom 16. Mai 2023 (E. 6.2.2) verwiesen werden kann. Infolgedessen ist im jetzigen Ver- fahrensstadium davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von hinten mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat. 3.2. Zur rechtlichen Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2023). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dehnte das Strafverfahren gestützt auf das Gutachten vom 1. Juni 2023 auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung aus (Schreiben vom 2. Juni 2023). Dies ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, denn es ist allgemein bekannt und musste somit auch dem Be- schwerdeführer klar sein, dass ein kraftvoller Hammerschlag auf den Hin- terkopf zum Tod des Opfers führen kann. Vorliegend führten Dr. med. C. und Dr. med. D. (fortan: Gutachter) unter dem Titel "Verletzungs- schwere/Prognose" aus, das Opfer "habe bei der Auseinandersetzung ne- ben dem offenen Impressionsbruch begleitende Blutungen zwischen dem Schädel und der harten Hirnhaut, unter die harte Hirnhaut sowie unter die Spinngewebshaut erlitten, zudem hätten sich kleinste Einblutungen im an- grenzenden Hirngewerbe als direkte traumatische Schäden (Kontusions- blutungen) feststellen lassen." Diese Verletzungen legen den Verdacht ei- ner intensiven Krafteinwirkung des Hammers auf den Kopf des Opfers nahe, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich klar sein musste, dass sein Schlag den Tod des Opfers nach sich ziehen kann. Hinzu kommt, dass das Opfer in der Folge einen generalisierten Krampfanfall mit schwe- rer Bewusstseinsstörung und der Notwendigkeit einer Schutzintubation so- -5- wie der erforderlichen notfallmässigen neurochirurgischen Intervention er- litten hat, weshalb die Gutachter gar das Vorliegen einer konkreten Lebens- gefahr bejahten (Gutachten, S. 11). Der dringende Tatverdacht ist somit auch hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zu bejahen. Im Übri- gen bleibt die abschliessende rechtliche Qualifikation des dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Sachverhalts dem Sachgericht vorbehalten. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs.1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer weise keine Vorstra- fen auf, weshalb zu prüfen sei, ob ein untragbar hohes Risiko (sog. "quali- fizierte Wiederholungsgefahr") in Bezug auf schwere Gewaltdelikte vor- liege. Aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden aktenkundigen Aussagen des Opfers und der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe ein sehr hohes Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut massive Gewaltdelikte i.S.v. Art. 122 ff. StGB oder gar Art. 111 ff. StGB (und damit Verbrechen) gegenüber dem Opfer aber auch weiteren Famili- enmitgliedern ausüben könne. Das Opfer habe ausgeführt, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers Angst und Furcht vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Der Beschwerdeführer dürfe deswegen seine Kinder auch nur unter Begleitung besuchen. Dies habe die Ehefrau des Beschwerde- führers bestätigt. Auch habe das Opfer nach dem ersten Hammerschlag immer noch Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer erneut auf ihn ein- schlagen würde. Es gelte die Ehefrau und insbesondere auch die minder- jährigen Kinder – wozu auch das Opfer selbst zähle – zu schützen. Der Beschwerdeführer sei sozial und beruflich mangelhaft integriert und befinde sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Sein psychischer Zustand scheine instabil zu sein, was sich negativ auf die Rückfallprognose auswir- ken könne. Aufgrund der aktuellen Beweislage habe der Beschwerdeführer mutmasslich völlig aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung mit mas- siver Gewalt von hinten auf seinen Sohn eingewirkt. Das Opfer habe so keine Chance gehabt sich zu wehren, auch weil der Beschwerdeführer ver- meintlich in heimtückischer Art und Weise von hinten auf das Opfer einge- schlagen habe. Es sei dringend angezeigt, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in Aussicht gestellt habe. Sämtliche vorgenannten Umstände liessen den Be- schwerdeführer als unberechenbar erscheinen, weshalb einstweilen vom Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr auszugehen sei (ange- fochtene Verfügung, E. 6.3.4). 4.2. Das Bundesgericht führte am 28. April 2023 (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2023 vom 28. April 2023 E. 4.1) mit Hinweis auf weitere Ent- scheide, insbesondere auf BGE 143 IV 9, Folgendes aus: -6- Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vor- tatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Ver- brechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straf- taten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Straf- verfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese be- gangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatener- fordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gele- gen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen. Bei der Beurteilung der Schwere der drohen- den Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbe- sondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationsten- denzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeu- tet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der -7- Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfall- gefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtser- heblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend. 4.3. 4.3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer am 16. April 2023 von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen zu haben, so dass die- ses lebensgefährlich verletzt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, es steht jedoch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er das Opfer lebensge- fährlich verletzt hat bzw. versucht hat dieses zu töten. Dieser Schluss ist aus der detaillierten und nachvollziehbaren Aussage des Opfers (Einver- nahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 21: "Er war hinter mir. Dann kam er zurück und blieb bei der Türe stehen. Ich frage ihn, was er machen würde. Er hatte einen Rucksack dabei gehabt. Er hat in seinem Rucksack etwas gesucht. Als ich bei ihm nachgefragt habe, was er machen würde, sagte er, dass es kalt sei und er die Türe schliessen wolle. Dann habe ich mich nicht so gut auf ihn geachtet. Plötzlich kam er von hinten zu mir und schlug mir auf den Kopf.") in Verbindung mit der Erstaussage des Beschwerdeführers am mutmasslichen Tatort (Polizeirapport vorläufige Festnahme vom 17. April 2023 in HA.2023.169, S. 2: "[…] gab gegenüber der Patrouille an, eine Auseinandersetzung mit seinem Sohn gehabt zu haben. […] Von der Ambulanzbesatzung wurde der Aggressor gefragt, ob er mit der flachen oder mit der spitzen Seite des Hammers zugeschlagen habe, worauf der Tatverdächtige auf die flache Seite des Hammers deutete.") sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 1. Juni 2023 (vgl. E. 3 hiervor) zu ziehen. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten (Beschwerde, N. 21, vgl. E. 3 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber E. – gemäss ihren Aussagen – den Schlag mit dem Hammer nicht bestritt und sein diesbezügliches Verhalten ihr gegenüber nicht erklären wollte (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 43: "Ich habe A. gefragt, warum er B. geschlagen habe. Er hat mir dann gesagt, dass mich das nicht interessieren würde. Das heisst für mich, dass er auch zugeschlagen habe. Denn ansonsten hätte er es ja bestrit- ten.", vgl. auch Fragen 29, 42 und 60 f.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juni 2023 liefert die Aussage des Opfers eine plausible Erklärung für die erlittene Verletzung (Gutachten, S. 8 f. sowie Abbildung 2). Die Aussage von E. bekräftigt den vom Opfer geschilderten Ablauf der Auseinanderset- zung (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 29: "Ich habe [meinen -8- Kindern] geholfen beim Malen. Das war etwa 5 Minuten. […] Einmal habe ich gesehen, wie der Vater vom Wohnzimmer zum Balkon ging. Er ist durch die Wohnung gegangen, aber ich wusste nicht, was er macht. Ich habe ein Schrei von B. gehört. Ich ging schnell vom Schlafzimmer zum Wohnzim- mer. Ich habe sie gesehen, wie sie sich beide wegstiessen mit einem Ham- mer. B. blutete am Kopf. Der Vater hat den Hammer festgehalten. B. hat den Hammer auch gehalten. Ich habe gefragt, was sie da machen. B. konnte nicht antworten. Ich habe den Vater gefragt, ob […]er B. geschlagen habe. Er hat mir gesagt: 'Ja, ich habe ihn geschlagen.'. Ich fragte ihn, wa- rum er ihn geschlagen habe. Er hat mir geantwortet: 'Das interessiert dich nicht.' […]"), auch wenn sie das eigentliche Tatgeschehen nicht beobach- ten konnte (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 32). Die Version des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihn angegriffen habe und während den Verteidigungshandlungen des Beschwerdeführers am Kopf verletzt worden sei (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 119), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze und erscheint angesichts der Position der Verletzung – das Opfer wurde am Hinterkopf verletzt (vgl. Gutachten, Abbildung 2) – nicht plausibel. Demnach liegt in Würdigung der genannten Beweismittel eine erdrückende Beweislage vor, die einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung (bzw. schwerer Körperverletzung) als sehr wahr- scheinlich erscheinen lässt. Das Vortatenerfordernis ist daher als erfüllt zu betrachten. 4.3.3. Die zweite Voraussetzung, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit ande- rer, ist ebenfalls zu bejahen. Mit der mutmasslich zu beurteilenden versuch- ten Tötung eventualiter schweren Körperverletzung liegt ein schweres De- likt vor, welches in das hoch zu gewichtende Rechtsgut der körperlichen Integrität des Opfers eingreift. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Schlag mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers mit der flachen Hammerseite ausgeübt worden sei und entsprechend nicht auf eine hohe Entschlossenheit und ei- nen maximalen Verletzungswillen geschlossen werden könne (Be- schwerde, N. 32), ist ungeeignet das Vorliegen einer Sicherheitsgefähr- dung zu verneinen. Die Ausführung des Schlags mit der metallenen Seite eines Hammers offenbart bereits für sich betrachtet ein erhebliches Verlet- zungspotential. 4.3.4. Gemäss der lebensnahen und eindrücklichen Aussage des Opfers hatte dieses nach dem ersten Schlag des Beschwerdeführers Angst, dass Letz- terer es noch einmal schlagen würde (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 21: "Ich kann mich nicht so gut erinnern, was dann passiert ist. Ich war schockiert und ich stand auf." […] Danach sagte er zu mir, dass ich den Hammer loslassen müsse. Ich sagte zu ihm, dass ich den Hammer nicht loslassen würde. Ich war sehr erschrocken und hatte Angst, dass er -9- mich noch einmal schlagen würde.", vgl. auch Fragen 77 ff.). Die Aussage des Opfers, dass die Auseinandersetzung nach seiner lebensbedrohlichen Kopfverletzung weitergeführt wurde und die unmittelbar Beteiligten um den Hammer kämpften, deckt sich – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) – mit der Aussage von E.. Dieses Tatvorgehen – die Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr und Anwesenheit von Drittpersonen – zeugt von einer erheblichen Aggressivität sowie der eindeutigen Bereit- schaft, sein Vorhaben weiterzuverfolgen. Beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung ist daher insbesondere auch aufgrund des mutmasslichen Vorgehens des Beschwerdeführers von einer erheblichen Sicherheitsge- fährdung für mutmassliche Opfer (insbesondere Familienmitglieder) auszu- gehen. 4.3.5. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt offenbart sodann ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend sind geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (E. 4.2 hiervor). Das Opfer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Mai 2023 wiederholt aus, es wisse nicht, wa- rum der Beschwerdeführer auf es eingeschlagen habe (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Fragen 21 ff., 66, vgl. auch 82 ff., 105 ff.). E. gab am 24. April 2023 gegenüber der Kantonspolizei ebenfalls an, sie wisse nicht, wa- rum es zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekom- men sei (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 31). Der Beschwerde- führer habe sodann auf ihre Frage, warum er das Opfer geschlagen habe, lediglich geantwortet, das interessiere sie nicht (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Fragen 29, 39 und 43). Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme des Opfers ausgeführten va- gen Sachverhaltsvarianten (vgl. Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Fragen 104 ff.) erscheinen bereits aufgrund ihrer Vielzahl und Vielfältigkeit diffus und als Erklärungsansatz für die Auseinandersetzung vom 16. April 2023 unglaubhaft, zumal sich hierfür auch keine Hinweise aus den Akten ergeben. Demzufolge ist zumindest beim gegenwärtigen Stand der Unter- suchung als erstellt zu erachten, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung aus keinem konkreten oder nachvollziehbaren Anlass erfolgte. Sein Tatvorgehen (Annäherung von hinten, Verwendung eines Hammers als Tatwaffe, Weiterführung der Auseinandersetzung trotz Ge- genwehr des Opfers und Anwesenheit von Drittpersonen) deutet auf eine erhebliche Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerde- führers hin. Mit Blick auf die massive und unbegründete Gewaltanwendung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, N. 31) – mit der Vorinstanz derzeit von einem instabilen psychischen Zu- stand des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3.6. Im Rahmen der Prüfung der Rückfallgefahr fällt weiter ins Gewicht, dass sich aus den Einvernahmen des Opfers und von E. Hinweise auf weitere - 10 - allfällig strafrechtlich relevante Vorfälle gegenüber anderen Familienange- hörigen ergeben (Einvernahme Opfer vom 10. Mai 2023, Frage 21: "[E.] hat zu[m Beschwerdeführer] gesagt: […] Es wird auch alles herauskommen, was du mit mir gemacht hast.", Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 51: "Er hat mi[r] versucht zu drohen."). Dass die Vorinstanz davon ausging, dass sich E. vor dem Beschwerdeführer – wie vom Opfer ausgeführt (Ein- vernahme vom 10. Mai 2023, Frage 21) – fürchtete, erscheint angesichts ihrer Ausführung, sie habe anlässlich der von ihr initiierten Trennung mit der Polizei aus der Wohnung weggehen wollen (Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 50), ohne weiteres nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, N. 28) überzeugen nicht. 4.3.7. Sodann sind mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 6.3.4) und ent- gegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 30) seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Familien- sowie die Arbeitssituation des Be- schwerdeführers, zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass sich die schwierige Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Frei- lassung entspannen sollte, erscheint angesichts der belasteten Familiensi- tuation (vgl. Einvernahme E. vom 24. April 2023, Frage 53) sowie der schlechten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. 4.3.8. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer vor gewalttätigem Verhalten gegenüber seinem Sohn kei- nen Halt zu machen scheint. Dies wiegt umso schwerer, als die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung ohne Anlass erfolgte und eine erhebliche Schwere aufweist. Ferner kann dieses Risiko – angesichts der angespannten Familienverhältnisse und mit Blick auf die Hinweise auf weitere Vorfälle – auch hinsichtlich weiterer Familienangehöriger nicht ne- giert werden. Demzufolge ist mit weiteren Gewalttaten des Beschwerde- führers gegen seine Familienangehörigen zu rechnen und gegenwärtig von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. 4.3.9. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat am 25. Mai 2023 ein umfas- sendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, wobei eine Vorab- stellungnahme hinsichtlich der Gefährlichkeit/Wiederholungsgefahr ge- mäss dem Auftrag bis spätestens 7. August 2023 erfolgen soll, womit ein konkreter Zeitpunkt in Aussicht gestellt ist, wann mit dem Vorabgutachten zu rechnen ist (Schreiben vom 25. Mai 2023, S. 2 ff). Somit rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei der hier ungünstigen Prognose jedenfalls so lange, bis die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr gutachterlich umfassend abgeklärt ist. - 11 - 4.3.10. Im Ergebnis ist beim jetzigen Kenntnisstand mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Delikte drohen. Die aufgeführten Umstände sprechen zurzeit für das Vorliegen einer negativen, d.h. ungünstigen Rückfallprognose, welche die vorläufige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft jedenfalls so lange rechtfertigt, als das Gewaltpotenzial nicht gutachterlich näher abgeklärt ist. Vorliegend liegt folglich ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungs- gefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann. 5. 5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wieder- holungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatz- massnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbeson- dere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 5.2. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen im Sinne einer Anordnung eines Kontakt- oder Rayonverbots (Be- schwerde, N. 34 ff.) vermögen die bestehende Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Kontakt zum Opfer und seinen weiteren Familienangehörigen, deren Ta- gesablauf und Aufenthaltsorte dem Beschwerdeführer mit Blick auf das ge- lebte Familienverhältnis als bekannt zu erachten sind, wäre diesem jeder- zeit leicht möglich. Ein rechtzeitiges Eingreifen wäre daher kaum möglich. Eine deliktspräventive Wirkung kann deshalb vorliegend von solchen Er- satzmassnahmen nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich lediglich seit wenigen Wochen in Un- tersuchungshaft. Bei einer Verurteilung ist mit einer erheblichen Freiheits- strafe sowie einem Landesverweis zu rechnen. Angesichts des bestehen- den dringenden Tatverdachts, der Schwere des Delikts und der drohenden Sanktion besteht daher keine Gefahr der Überhaft und die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. August 2023 ist verhältnismässig. - 12 - 6. Zusammengefasst ist die am 16. Mai 2023 von der Vorinstanz verfügte Ver- längerung der Untersuchungshaft bis zum 14. August 2023 nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 13 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza