In Bezug auf die (sinngemäss) auch für das Beschwerdeverfahren verlangte amtliche Verteidigung ist das Gesuch ebenfalls abzuweisen, da der Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht ansatzweise dargelegt hat und sich die Beschwerde darüber hinaus mit Blick auf die in E. 3.2 dargelegte einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019) auch als offensichtlich aussichtslos erweist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.