29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten gestellt hat.