4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. -9-