Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt. Umstände oder Gegebenheiten, aus welchen sich die behauptete Mittellosigkeit dennoch ergeben würde, sind keine auszumachen. Ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers damit aber nicht erstellt, hat er keinen Anspruch, dass seine freigewählte Verteidigerin zur amtlichen Verteidigerin bestellt wird. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.