Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hält der Beschwerdeführer einzig in pauschaler Weise fest, er sei arbeitslos und verfüge nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen, weshalb er notorischerweise als bedürftig zu gelten habe (Beschwerde, Rz. 18). Die behauptete Arbeitslosigkeit ist aber nicht ansatzweise belegt. Ausführungen über eine allfällige Arbeitslosenentschädigung fehlen ebenfalls gänzlich. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2023 an, er sei viel unterwegs, da er mit Autos handle; kaufen und verkaufen, das sei auch sein Job (Fragen 34 f., 92 ff.). Von einer Arbeitslosigkeit war nicht die Rede.