Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, in der Auffassung, er sei hierzu nicht verpflichtet (Beschwerde, Rz. 12; Stellungnahme vom 26. Juni 2023, Ziff. 3). Dies triff zwar zu, kann aber (wie ausgeführt) zur Konsequenz haben, dass die behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft beurteilt wird, sollte sich diese nicht anderweitig feststellen lassen.