Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 8. Mai 2023 vor, er sei arbeitslos und verfüge nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2023 Fr. 4'500.00 mit sich geführt habe, widerspreche dessen Angaben, wonach er arbeitslos resp. mittellos sei.