Die auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 11) aufrecht erhaltene Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine finanzielle Situation keine Rolle spiele, trifft nicht zu. Dergleichen lässt sich in einer Konstellation wie vorliegend (mangels Einschlägigkeit) auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 IV 113 E. 5.2) ableiten, was sich so ohne Weiteres auch aus dem bereits erwähnten (einschlägigen) Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 (E. 3.6) ergibt. -8-