3.5. Nach der in E. 3.2 zitierten Rechtsprechung richtet sich die Behandlung des am 8. Mai 2023 gestellten Gesuchs somit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt von der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Die auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 11) aufrecht erhaltene Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine finanzielle Situation keine Rolle spiele, trifft nicht zu.