14 und 21, wonach er niemand anders wolle als Rechtsanwalt D.; vgl. weiter die Anmerkung auf S. 6 unten des Protokolls, wonach Rechtsanwalt D. den Beschwerdeführer [via einen Polizisten] angewiesen haben soll, die Sache so gut wie möglich selber zu erledigen, weil er nicht anwesend sein könne und demnächst für zwei Wochen ferienabwesend sei). Nach Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm daher von einer wirksamen Wahlverteidigung ausgehen.