Die Verteidigerin hat denn auch nicht nur einen Antrag auf amtliche Verteidigung, sondern zahlreiche weitere Anträge gestellt (Beschwerdebeilage 3). Weshalb dies einzig der anwaltlichen Sorgfaltspflicht geschuldet gewesen sein soll (Beschwerde, Rz. 10), ist nicht einsichtig. Zum andern ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer allein zwecks Bestellung einer amtlichen Verteidigung eine Rechtsanwältin hätte beauftragen sollen, stellte er einen solchen Antrag doch bereits anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 4) selbstständig und bestimmt (Fragen 11 ff., 14 und 21, wonach er niemand anders wolle als Rechtsanwalt D.;