Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Verteidigerin nur mandatiert, damit diese bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin stelle (Beschwerde, Rz. 8), er somit sinngemäss eine wirksame Wahlverteidigung bestreitet, ist dies nicht glaubhaft. Zum einen ergibt sich Derartiges nicht aus der Vollmacht (Beschwerdebeilage 1). Vielmehr wird die Verteidigerin darin vom Beschwerdeführer bevollmächtigt, in seinem Namen in Sachen "Strafverfahren AG" tätig zu werden. Die Verteidigerin hat denn auch nicht nur einen Antrag auf amtliche Verteidigung, sondern zahlreiche weitere Anträge gestellt (Beschwerdebeilage 3).