zu einer Landesverweisung führt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben ist (BGE 144 IV 168, Regeste und E. 1.4.1). Nach Art. 130 lit. b StPO ist dies ein Fall notwendiger Verteidigung. 3.4. Am 8. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die Advokatin Angela Agostino, […], als seine Wahlverteidigerin (Beschwerdebeilage 1). Gleichentags ersuchte er die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Einsetzung seiner Wahlverteidigerin als amtliche Verteidigerin (Beschwerdebeilage 3).