b StPO für ihre Abklärungen auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen. Wenn letztere im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse vom Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch macht, so kann es bei bestehender Wahlverteidigung dazu kommen, dass die Behauptung der finanziellen Bedürftigkeit nicht als glaubwürdig angesehen wird. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit besteht bei notwendiger Verteidigung nur in einer Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. bei Fehlen einer Wahlverteidigung.