Wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung beauftragt hat und beim Antrag auf Umwandlung in eine amtliche Verteidigung ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenlegt, so lässt sich diese Situation nicht mit einem Fall von Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gleichsetzen. Ein solches Vorgehen geht auch über das Vorschlagsrecht von Art. 133 Abs. 2 StPO hinaus. Vielmehr darf die Verfahrensleitung in einer solchen Konstellation grundsätzlich ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass – zumindest einstweilen – eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben ist.