nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung nämlich als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen.