3.2. Ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO verpflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form einer (privaten) Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. Die Verfahrensleitung hat nach Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person -6-