3. 3.1. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 darauf hin, dass, falls der Geschädigte bereits ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet habe, dies endgültig sei (Art. 30 Abs. 5 StGB), weshalb diesfalls gar kein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs hätte eröffnet werden dürfen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und spielt für dessen Ausgang auch keine Rolle. Denn selbst für den Fall, dass eine Verteidigungsnotwendigkeit besteht, erweist sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet.