Die Prozessvoraussetzungen für den vermeintlichen Hausfriedensbruch seien bis zur Stellung des Strafantrags nicht erfüllt gewesen (Rz. 10, 13 f.). Im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers und in den darauffolgenden Tagen habe kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen (Rz. 8).