2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen vor, dass der Strafantrag nicht eingeholt worden sei, sondern der Geschädigte aus eigenem Antrieb auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in Zofingen erschienen sei, obschon er am Tag der Anhaltung des Beschwerdeführers (8. April 2023) auf telefonische Anfrage der Kantonspolizei Aargau mitgeteilt habe, dass er keinen Strafantrag stellen wolle. Die Prozessvoraussetzungen für den vermeintlichen Hausfriedensbruch seien bis zur Stellung des Strafantrags nicht erfüllt gewesen (Rz. 10, 13 f.).