ihm gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung drohe. Eine solche drohe ihm auch, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben sei. Gemäss Art. 130 lit. b StPO begründe dies einen Fall einer notwendigen Verteidigung. Lägen die Voraussetzungen hierfür vor, spielten seine finanziellen Verhältnisse keine Rolle. Seine Verteidigerin habe nie angegeben, dass sie als seine Wahlverteidigerin fungieren werde. So sei auch kein Kostenvorschuss geleistet worden. Vielmehr sei die Verteidigerin explizit damit beauftragt worden, einen Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin zu stellen (Beschwerde, Rz. 10 f.).