2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht (mittlerweile) mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass seit dem 9. Mai 2023 (Stellung eines Strafantrags durch C. [Geschädigter] wegen eines versuchten Einbruchs in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) eine Verteidigungsnotwendigkeit (Art. 130 lit. b StPO) besteht. Sie vertritt aber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seit dem 8. Mai 2023 eine Verteidigerin privat mandatiert habe, gehörig verteidigt sei, weshalb kein Anlass bestehe, diese Verteidigerin als amtliche Verteidigerin einzusetzen (Beschwerdeantwort, Rz. 11 – 12).