1.3. Beschwerdeantrag Ziffer 3 ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.