SBK.2023.150, wonach seine Beschwerde auch deshalb nicht als verspätet zu betrachten sei, weil es im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlagnahmebefehls an der notwendigen Verteidigung gefehlt habe). Sinngemäss dasselbe gilt hinsichtlich der offenbar auch am 9. April 2023 angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils sowie seines Vorbringens mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023, wonach die von ihm mit dieser Stellungnahme beantragte Siegelung seiner sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten auch deshalb nicht als verspätet zu betrachten sei, weil sein Recht auf notwendige Verteidigung verletzt worden sei.