Was seine Einvernahme vom 9. April 2023 anbelangt, erscheint eine allfällige Wiederholung derselben auch noch durch das erstinstanzliche Gericht problemlos möglich. Soweit der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Verteidigungsnotwendigkeit die Beschlagnahme seiner Mobiltelefone und die Durchsuchung des Infotainment-Systems seines Personenwagens sowie weiterer elektronischer Daten für unrechtmässig hält, kann er dies mit selbständiger Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung vom 9. April 2023 geltend machen, was er auch getan hat (vgl. hierzu seine Stellungnahme vom 22. Mai 2023 im entsprechenden Beschwerdeverfahren