vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage 3]). Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er durch die allenfalls nicht rechtskonform stattgefundenen Beweiserhebungen bzw. durch deren Nichtwiederholung im Vorverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO erleiden soll: -4-