Hingegen trifft dies auf den in selbiger Verfügung mit Dispositiv-Ziffer 6 ebenfalls abgewiesenen Beweisantrag (Wiederholung von bereits stattgefundenen Beweiserhebungen) gestützt auf Art. 394 lit. b StPO nicht zu. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag einzig damit, dass seit Eröffnung der Strafuntersuchung eine Verteidigungsnotwendigkeit bestehe, weshalb die bisherigen Beweiserhebungen ungültig und gestützt auf Art. 130 [recte: 131] Abs. 3 StPO zu wiederholen seien (Beschwerde, Rz. 16; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage 3]).