" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Mai 2023 [recte: 12. Mai 2023] teilweise aufzuheben. 2. In Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Unterzeichnete per 8. Mai 2023 als notwendige, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen. 3. In Aufhebung von Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung seien sämtliche bis zum 8. Mai 2023 bereits erfolgten Beweiserhebungen zu wiederholen. 4. Es seien die Akten des Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und der Unterzeichneten anschliessend zur Einsichtnahme zuzustellen.