Vor einer Einstellung der Strafuntersuchung wegen eines nicht erhärteten Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) wäre zu prüfen, ob eine Drittperson wegen des Unfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur weiteren Abklärung im Sinne des Gesagten zurückzuweisen.